Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Es ist die erste umfassendere Anpassung des Vergaberechts seit der großen Reform von 2016. Der Bundesrat hat am 8. Mai zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwelle.
Der Ausgangspunkt ist bemerkenswert: Das Gesetz greift ausgewählte Elemente des früheren „Vergabetransformationspakets" der Ampel-Koalition auf. Dieses Paket war wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode und des Diskontinuitätsprinzips nicht mehr abgeschlossen worden. Die nun verabschiedete Fassung übernimmt diese Elemente in überarbeiteter Form.
Das Gesetz verfolgt drei Kernziele: Abbau bürokratischer Hürden, Beschleunigung von Vergabeverfahren sowie Stärkung von Digitalisierung und Innovation. Die öffentliche Beschaffung soll effizienter werden. Staatliche Investitionen sollen schneller realisiert werden können. Die Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und Sektorenverordnung (SektVO).
Hinweis zur UVgO: Als Teil der Föderalen Modernisierungsagenda ist auch eine Überarbeitung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bis spätestens zum 31. Dezember 2026 geplant. Ziel ist eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der unterschwelligen Vergaberegeln.
Am Regierungsentwurf gab es aus Fachkreisen teilweise erhebliche Kritik. Besonders diskutiert werden der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sowie die Änderungen am Losgrundsatz.
Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Losgrundsatz: Was sich konkret ändert
Der Losgrundsatz wird künftig in einem eigenen Paragraphen geregelt: § 97a GWB. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt erhalten. Die bisherigen Ausnahmen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen bleiben ebenfalls bestehen.
Neu hinzukommt ein weiterer Ausnahmetatbestand. Bei aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Infrastrukturvorhaben sowie bei Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur kann vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern. Voraussetzung: Die losweise Vergabe muss die schnelle Realisierung des Vorhabens nachweislich verhindern.
Diese Ausnahme gilt nur für Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die Zeitgründe dürfen nicht vom öffentlichen Auftraggeber selbst verschuldet sein. Eine Bündelung mehrerer Aufträge zur Umgehung dieser Schwelle ist ausdrücklich unzulässig.
Der Losgrundsatz wird für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ausgesetzt. (§ 147 Abs. 2 GWB)
Der Ausschuss hat eine Evaluierungspflicht eingefügt. Die Bundesregierung muss dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen berichten. Dabei sollen insbesondere der Mittelabruf aus dem Sondervermögen, die Anwendbarkeit in den Kommunen sowie die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen untersucht werden (§ 97a Abs. 6 GWB).
Kann digitale Souveränität als Zuschlagskriterium gewertet werden?
Das Gesetz schafft die Möglichkeit, Leistungen mit Bezug zu Cybersicherheit oder digitaler Souveränität freihändig zu beschaffen (§ 107 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. d GWB). Belange der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität können künftig auch in Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden (§ 128 Abs. 2 GWB).
Die Vergabeverordnung wird durch den neuen § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV ergänzt. Damit wird klargestellt, dass Aspekte der digitalen Souveränität auch als Zuschlagskriterien gewertet werden können.
Als mögliche qualitative Zuschlagskriterien nennt der Ausschuss:
- Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software
- Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen
- Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal
- Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen
- Lokalisierung von Daten
- Rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen
Was ändert sich bei Leistungsbeschreibung und Eignungsprüfung?
Die Leistungsbeschreibung muss künftig nur noch „eindeutig" sein, nicht mehr „eindeutig und erschöpfend" (§ 121 Abs. 1 Satz 1 GWB). Das klingt nach einer sprachlichen Kleinigkeit. Für die Praxis in der Vergabestelle bedeutet es: weniger formale Anforderungen an die Formulierung, mehr Spielraum bei der Beschreibung des Bedarfs.
Die Eignungsprüfung wird ebenfalls vereinfacht. Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB werden künftig durch Eigenerklärungen nachgewiesen. Weitere Unterlagen dürfen nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden (§ 122 Abs. 3 GWB). Das reduziert den Dokumentationsaufwand in frühen Verfahrensphasen.
Deshalb findet künftig die Angebotsprüfung zuerst statt.
Direktvergabe: Wertgrenze steigt auf 50.000 Euro
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung vor. Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto können per Direktauftrag beschafft werden.
Gleichzeitig wird die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters von bisher 30.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Öffentliche Auftraggeber können das Register im Fall eines Direktauftrags weiterhin freiwillig abfragen. Auch die Pflicht zur Meldung an die Vergabestatistik wird auf 50.000 Euro angehoben. Die freiwillige Nutzung bei geringeren Auftragswerten bleibt möglich.
Für zentrale Vergabestellen bedeutet das: Mehr Aufträge lassen sich ohne förmliches Verfahren erledigen. Die Dokumentationspflichten entfallen dabei nicht vollständig, sie werden aber spürbar reduziert. GovRadar unterstützt Vergabestellen dabei, auch bei Direktvergaben nachvollziehbar und revisionssicher zu dokumentieren.
Wegfall der aufschiebenden Wirkung: Beschleunigung mit Risiken
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfungsantrags soll keine aufschiebende Wirkung mehr haben (§ 173 Abs. 1 GWB). Das bedeutet: Der Zuschlag kann erteilt werden, auch wenn sich ein Bieter noch vor dem Oberlandesgericht gegen seinen Ausschluss oder seine Nichtberücksichtigung wehrt.
Öffentliche Auftraggeber können Aufträge damit schneller vergeben. Das Risiko liegt auf der anderen Seite: Obsiegt der unterlegene Bieter in der Beschwerdeinstanz, drohen Schadensersatzansprüche.
Diese Regelung ist rechtlich nicht unumstritten. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält die vergleichbare Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG für verfassungswidrig und hat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorgelegt (Az. VII-Verg 6/26). In den Beschlussgründen verweist der Senat ausdrücklich auf die gleichlautende Regelung im Vergabebeschleunigungsgesetz, das zum 1. Juli 2026 in Kraft treten soll. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird damit zur Grundsatzfrage für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz insgesamt.
Wie werden Nachprüfungsverfahren künftig beschleunigt?
Die Vergabekammern sollen künftig schneller entscheiden. Verfahrensentscheidungen können allein durch den Vorsitzenden oder ein hauptamtliches Mitglied des Spruchkörpers getroffen werden (§ 157 GWB). Entscheidungen nach Aktenlage werden ausgeweitet (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum der Vergabekammern wird begrenzt (§ 167 GWB)
Es kommt die digitalere Ausgestaltung von Akteneinsicht und Aktenübermittlung und es werden Videoverhandlungen möglich ( §§ 163, 165, 172, 175 GWB)
Die Antragsbefugnis entfällt bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts. Nachprüfungsverfahren werden künftig elektronisch durchgeführt.
Stärkung des Binnenmarkts
Der strenge Gleichbehandlungsgrundsatz wird beschränkt. Der öffentliche Auftraggeber erhält Spielraum bei der Zulassung von Bietern aus Drittstaaten zum Vergabeverfahren, soweit diese Staaten keinen völkerrechtlich garantierten Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt haben und Drittstaatsbieter sind nur gleich zu behandeln, soweit Unionsrecht dies verlangt.
Grundlage hierfür ist die Rspr. des EuGH Kolin bzw. Qingdao Sifang, C-652/22; C- 266/22.
Mittelstand, Start-ups und Innovationen
Die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen sowie junger Unternehmen sollen bei der Konzeption von Vergabeverfahren stärker berücksichtigt werden. Das betrifft sowohl die Festlegung von Eignungskriterien und die Anforderung von Nachweisen (§ 42 VgV) als auch die Angebotsaufforderung in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV).
Diesen Unternehmen sollen passende Zahlungsmodalitäten zugutekommen, wie sie der novellierte § 29 VgV vorsieht. Klargestellt wird außerdem, dass insbesondere bei jungen Unternehmen ein berechtigter Grund vorliegen kann, alternative Nachweise nach § 45 VgV vorzulegen.
Zur Stärkung von Innovation werden vor allem Nebenangebote gestärkt (§ 35 VgV). In § 28 VgV wird geregelt, dass umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits im Rahmen der Markterkundung einbezogen werden können.
Was das für Vergabestellen konkret bedeutet
Das Vergabebeschleunigungsgesetz verändert Abläufe, nicht nur Paragrafen. Mehr Direktvergaben bedeuten mehr Entscheidungen ohne förmliches Verfahren. Die Dokumentationspflicht bleibt. Wer Vergabeprozesse strukturiert und nachvollziehbar aufsetzen will, findet bei GovRadar die passende Grundlage.
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Jun 2, 2026 12:46:33 PM